Winden, Hub- und Zuggeräte Prüfung

Jährliche Sicherheitsprüfung nach DGUV Vorschrift 54 und BetrSichV durch befähigte Personen

Überblick

Winden, Hub- und Zuggeräte (WHZ-Geräte) gehören zu den gefährlichen Arbeitsmitteln und müssen mindestens einmal jährlich durch befähigte Personen geprüft werden. Die Prüfung nach DGUV Vorschrift 54 und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist gesetzlich vorgeschrieben. Unsere befähigten Prüfer kontrollieren mechanische und elektrische Bauteile, Tragmittel (Seile, Ketten, Haken), Sicherheitseinrichtungen und erstellen rechtssichere Prüfprotokolle.

Rechtliche Grundlagen

DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte

Die DGUV Vorschrift 54 ist die wichtigste Grundlage für WHZ-Geräte. Sie regelt Bau, Beschaffenheit, sicheren Betrieb, Benutzung, jährliche Prüfungen durch befähigte Personen, ordnungsgemäße Montage, bestimmungsgemäßen Einsatz und Unterweisung der Beschäftigten.

DGUV Regel 109-017 - Lastaufnahmeeinrichtungen

Die DGUV Regel 109-017 regelt die Prüfung von Seilen, Ketten und Anschlagmitteln, die häufig Bestandteil von Winden und Zugtechnik sind. Sie definiert Prüfanforderungen für Tragmittel, Ablegekriterien, Kennzeichnung und Dokumentation.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

WHZ-Geräte sind Arbeitsmittel nach BetrSichV. § 3 fordert Gefährdungsbeurteilungen, § 4 Schutzmaßnahmen, § 14 wiederkehrende Prüfungen. Anhang 2 enthält besondere Vorschriften für Hebezeuge. Die jährliche Prüfung durch befähigte Personen ist verpflichtend.

TRBS 1201 - Prüfungen von Arbeitsmitteln

Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 regelt Art und Umfang der Prüfungen, Anforderungen an befähigte Personen sowie die Dokumentation von Arbeitsmitteln wie Winden und Hubgeräten.

TRBS 1203 - Befähigte Personen

Die TRBS 1203 legt fest, wer WHZ-Geräte prüfen darf. Befähigte Personen benötigen eine technische Berufsausbildung, mindestens 1 Jahr Erfahrung und spezielle Fachkenntnisse für Winden, Hub- und Zuggeräte.

DIN-Normen für WHZ-Geräte

Relevante Normen: DIN 15020 (Seiltriebe), DIN EN 14492 (Power-driven winches), DIN EN 818 (Anschlagketten), DIN EN 13414 (Drahtseile), DIN 56950 (Veranstaltungstechnik). Diese Normen definieren technische Anforderungen und Sicherheitsstandards.

Pflichten des Unternehmers

Jährliche Prüfung durch befähigte Person nach BetrSichV § 14 sicherstellen

Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV § 3 und TRBS 1111 erstellen

Betriebsanweisung nach DGUV Vorschrift 1 erstellen

Mitarbeiter mindestens jährlich im sicheren Umgang unterweisen

Prüfungen dokumentieren nach BetrSichV § 14 Abs. 7

Wartung nach Herstellerangaben durchführen (DGUV V54)

Defekte Bauteile sofort außer Betrieb nehmen

Prüfung nach besonderen Ereignissen, Änderungen oder Reparaturen

Bei intensiver Nutzung kürzere Prüfintervalle festlegen

Ablauf der WHZ-Geräte Prüfung

01

Bestandsaufnahme: Erfassung aller Winden, Hub- und Zuggeräte mit Typenschild, Seriennummer, Tragfähigkeit

02

Sichtprüfung: Kontrolle auf Verformungen, Risse, Korrosion, Gehäuseschäden

03

Mechanische Prüfung: Inspektion von Trommel, Getriebe, Lager, Bremsen, Kupplungen

04

Elektrische Prüfung: Test von Steuerung, Not-Aus, Schützen, Begrenzungsschaltern

05

Tragmittel-Prüfung: Kontrolle von Seilen, Ketten, Haken, Wirbeln, Anschlagpunkten nach Ablegekriterien

06

Sicherheitsfunktionen: Test von Überlastschutz, Endschaltern, Lastdruckbremsen

07

Dokumentation: Erstellung digitales Prüfprotokoll mit Mängelliste und Handlungsempfehlungen

Prüfnachweise & Dokumentation

Nach der Prüfung erhalten Sie:

Digitales Prüfprotokoll nach DGUV V54 und BetrSichV § 14

Dokumentation aller geprüften Bauteile und Tragmittel

Mängelliste mit Bewertung nach Schweregrad

Handlungsempfehlungen und Austauschfristen

Prüfplakette mit nächstem Prüfdatum

Rechtssichere Dokumentation für Berufsgenossenschaften

Warum PrüfAssist?

Befähigte Personen nach TRBS 1203 mit Fachkenntnis für WHZ-Geräte

Prüfung aller Gerätetypen (Seilwinden, Kettenzüge, Hubgeräte)

Kontrolle mechanischer und elektrischer Bauteile

Tragmittel-Prüfung nach DGUV 109-017 und DIN-Normen

Test aller Sicherheitseinrichtungen (Bremsen, Not-Aus, Endschalter)

Digitale Dokumentation mit lückenloser Nachweisführung

Flexible Prüftermine, auch außerhalb der Geschäftszeiten

Bundesweit anerkannte Prüfprotokolle

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für Winden, Hub- und Zuggeräte?
Winden und Zuggeräte unterliegen der DGUV Vorschrift 54, der DGUV Regel 109-017, der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie den technischen Regeln TRBS 1201 und TRBS 1203. Sie gelten als Arbeitsmittel und müssen regelmäßig geprüft werden.
Wie oft müssen Winden, Hub- und Zuggeräte geprüft werden?
Mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person nach TRBS 1203. Bei intensiver Nutzung oder besonderen Belastungen können verkürzte Prüfintervalle notwendig sein. Zusätzliche Prüfungen sind nach Unfällen, Änderungen oder Reparaturen erforderlich.
Wer darf Winden und Zuggeräte prüfen?
Nur eine befähigte Person nach TRBS 1203, die eine technische Berufsausbildung, einschlägige Berufserfahrung (mind. 1 Jahr) und spezifisches Fachwissen über Winden, Hub- und Zuggeräte nachweisen kann.
Was wird bei der Prüfung kontrolliert?
Geprüft werden: mechanische Bauteile (Trommel, Getriebe, Lager, Bremsen), elektrische Bauteile (Steuerung, Not-Aus, Schütze), Tragmittel (Seile, Ketten, Haken nach Ablegekriterien), Sicherheitseinrichtungen (Überlastschutz, Endschalter, Bremsen), Kennzeichnungen und Dokumentation.
Was sind typische Mängel bei Winden und Zuggeräten?
Häufige Mängel: verschlissene Seile, gebrochene Kettenglieder, defekte Bremsen, unzureichende Schmierung, beschädigte Haken, Korrosion, fehlende Kennzeichnungen, defekte Endschalter oder Not-Aus-Funktionen.
Welche Dokumentationspflicht besteht?
Gemäß BetrSichV § 14 muss jede Prüfung dokumentiert werden. Das Prüfprotokoll muss enthalten: Prüfumfang, Prüfer, Datum, Mängel, Maßnahmen, Unterschrift. Die Dokumentation muss für Berufsgenossenschaften und Aufsichtsbehörden verfügbar sein.
Sind Unterweisungen erforderlich?
Ja. Mitarbeiter müssen mindestens einmal jährlich gemäß DGUV unterwiesen werden, bevor sie Winden oder Zuggeräte bedienen dürfen. Die Unterweisung muss dokumentiert werden.
Welche Tragmittel dürfen verwendet werden?
Nur tragfähige, geprüfte Mittel gemäß DIN EN 818 (Ketten), DIN EN 13414 (Drahtseile) und DGUV Regel 109-017 (Anschlagmittel). Tragmittel müssen gekennzeichnet sein und dürfen die Ablegekriterien nicht überschreiten.
Wann müssen tragende Bauteile ausgetauscht werden?
Wenn sie die Ablegekriterien nach DGUV 109-017, DIN-Normen oder Herstellerangaben erfüllen. Beispiele: Drahtseilbrüche (10% der Drähte pro Länge), eingelaufene Rollen, Hakenverformung über 10%, sichtbare Risse in Ketten.
Was passiert bei einem Unfall mit einem Zuggerät?
Es muss eine sofortige Außerbetriebnahme, Untersuchung und Dokumentation erfolgen. Eine erneute Prüfung durch eine befähigte Person ist verpflichtend, bevor das Gerät wieder genutzt werden darf.

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